Aufhebungsvertrag anfechten

Aufhebungsvertrag: Wann kann ich den Aufhebungsvertrag anfechten?

Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag beschlossen haben, scheint erstmal alles einvernehmlich gelaufen zu sein. Aber was passiert, wenn Sie im Nachhinein feststellen, dass Sie mit Bestandteilen des Vertrages getäuscht wurden? Wir erklären Ihnen in diesem Blogbeitrag, ob und wie Sie den bereits unterschriebenen Aufhebungsvertrag anfechten können.

Kann man einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Wenn beide Parteien das bestehende Arbeitsverhältnis auflösen möchten, besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und -geber zu schließen. Aber auch wenn dieser bereits unterschrieben ist, besteht in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht, um den Aufhebungsvertrag als unwirksam erklären zu können.

Laut § 312 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gibt es eigentlich kein Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge, die innerhalb geschäftlicher Räume geschlossen wurden. Trotzdem können Aufhebungsverträge angefochten werden, wenn das Recht auf Widerruf in der Vereinbarung selbst, im Arbeitsvertrag oder in der Tarifvereinbarung des Betriebs festgehalten wurde.

Wann lässt sich ein Aufhebungsvertrag anfechten?

Für die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags sind gesetzlich vier mögliche Fälle festgelegt, die den Widerruf rechtfertigen:

  • arglistige Täuschung (Verschweigen von Tatsachen, Behauptung falscher Tatsachen)

  • Irrtum (unklarer Vertragsinhalt)

  • Überrumpelung (plötzliche Konfrontation mit Vertrag)

  • widerrechtliche Drohung (Nichtzahlung Gehalt, Androhen von Versetzung, Gewalt)

     

Außerdem ist auch eine sogenannte Rückabwicklung des Aufhebungsvertrags möglich, wenn sich die vertraglich festgehaltenen Grundlagen geändert haben:

  • Arbeitgeber kann Abfindung durch Zahlungsunfähigkeit nicht bereitstellen

  • vorausgesehene Betriebsschließung wird doch nicht vollzogen

  • wirtschaftliche Krise wendet sich zum Positiven

     

Bei diesen Punkten muss allerdings beachtet werden, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar sein durften. Beispielweise muss der Arbeitgeber noch zahlungsfähig für die Abfindung gewesen sein und es hat sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass er sie nicht leisten kann.

Wie läuft die Anfechtung ab?

Der Arbeitnehmer sollte sofort, nachdem er den Anfechtungsgrund erfahren hat (z.B. Rücknahme Betriebsschließung) seinen Widerruf schriftlich verfassen. Gesetzlich ist laut § 626 BGB eine Frist für Anfechtung des Aufhebungsvertrages aufgrund von Irrtum von zwei Wochen festgelegt. In § 124 BGB steht, dass der Arbeitnehmer bei arglistiger Täuschung oder Drohung sogar innerhalb eines Jahres von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann.

Nachdem der Arbeitnehmer seinen Anfechtungsgrund gefunden hat, sollte er ihn schriftlich ausformulieren. Das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber schriftliche Dokumente dienen immer als Beweismittel, wenn es zu einem gerichtlichen Prozess kommen sollte. In der Anfechtungserklärung muss beschrieben werden, warum der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag rückgängig machen sollte.

Was passiert nach der Anfechtungserklärung?

Nachdem der Arbeitgeber die Anfechtungserklärung erhalten hat, kann er sie entweder akzeptieren oder nicht anerkennen. Wenn er sie akzeptiert, wird der Aufhebungsvertrag unwirksam und der Arbeitnehmer wird zu den Bedingungen seines alten Arbeitsvertrages weiter beschäftigt.

Erkennt der Arbeitgeber die Anfechtung nicht an, kann der Mitarbeiter bei Gericht eine Klage einreichen oder versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Vorgesetzten zu erwirken, bei der ein erneuerter Aufhebungsvertrag mit entsprechend anderen Konditionen beschlossen wird.

Sollte es im Gerichtsprozess zu einer Berufung gegen das erste Urteil des Richters kommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Anwalt als seine Interessensvertretung hinzuzuziehen.

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