Teilzeit

Recht auf Teilzeit: Hat man einen Anspruch auf Teilzeit?

Von Vollzeit auf Teilzeit: Für einige Arbeitnehmer bedeutet eine Arbeitszeitreduzierung eine entspanntere Woche oder mehr Zeit für die Familie. Besteht in Deutschland ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung? Wann kann man einen Antrag auf Teilzeit stellen? Unter bestimmten Voraussetzungen hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeit. Welche Voraussetzungen sind das? Und auf welches Gesetz können Sie sich berufen? Das lesen Sie in unserem Blogbeitrag.

Hat man Anspruch auf Teilzeit?

Unter gewissen Umständen hat tatsächlich jeder Angestellte und auch jede Führungskraft das Recht auf Teilzeit. Grundlage dafür ist seit 2001 das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Damit gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Darüber hinaus kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht nur verringern, sondern auch hochschrauben oder anders verteilen.

Anspruch auf Teilzeit – das sind die Voraussetzungen

Für das Recht auf Teilzeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Angestellte ist seit mehr als sechs Monaten im Betrieb beschäftigt (§ 8 Absatz 1 TzBfg).

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter (§ 8 Absatz 7 TzBfg).

  • Der Mitarbeiter muss seinen Antrag auf Teilzeit mindestens drei Monate vorher schriftlich einreichen, begründen muss er ihn aber nicht.

Beim Teilzeit beantragen muss eine Frist vom Arbeitgeber berücksichtigt werden: Wenn der Betrieb den Antrag auf Teilzeit nicht spätestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Termin in Schriftform ablehnt, tritt die gewünschte Teilzeit in Kraft. Eine Ablehnung per Mail reicht dabei übrigens nicht aus.

Wann kann Teilzeit abgelehnt werden?

Anspruch auf Teilzeit? Ablehnungsgründe werden im Teilzeitgesetz klar genannt. Denn: Das Recht auf Teilzeit für jeden Angestellten hat Grenzen – nämlich dann, wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt. Könnte hier jeder Angestellte so viel beziehungsweise so wenig arbeiten, wie er das möchte, hätten solche Kleinbetriebe schwerwiegende Probleme bei den personellen Ressourcen. Deshalb gilt die Regelung nach § 8 Abs. 7 TzBfG, dass ein Betrieb mindestens 15 Angestellte haben muss, um das Recht auf Teilzeit wirksam einfordern zu können.

Es gibt aber auch Situationen, in denen ein Betrieb mit mehr als 15 Angestellten das Recht auf Teilzeit aushebeln kann – nämlich dann, wenn betriebliche Gründe gegen den Teilzeit-Anspruch sprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • das Unternehmen dadurch bedeutend beeinträchtigt wird,

  • die Arbeitsabläufe gestört werden,

  • die Sicherheit des Betriebs gefährdet wird oder

  • dem Arbeitgeber durch die Teilzeit unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Angestellte, die ihr Recht auf Teilzeit bereits genutzt und ihre Arbeitszeit verringert haben, können sie erst nach zwei Jahren erneut reduzieren. Der Arbeitgeber verweigert Teilzeit aus guten Gründen? Die Zwei-Jahres-Frist ist auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen konnte. Das bedeutet: Bei einer Ablehnung kann erst nach zwei Jahren ein neuer Antrag auf Teilzeit eingereicht werden, so will es das Arbeitsrecht.

Recht auf Teilzeit: Wie viele Stunden darf ich reduzieren?

Nach unten sind der Teilzeit keine Grenzen gesetzt. Wichtig ist aber, dass die Umsetzung des Rechts auf Stundenreduzierung in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgt und im Arbeitsvertrag festgehalten wird. Findet sich im Arbeitsvertrag keine konkrete neue Stundenanzahl, handelt es sich um eine sogenannte Teilzeit mit flexiblen Wochenstunden. In diesem Fall haben Angestellte einen Anspruch auf zehn Arbeitsstunden pro Woche. Wichtig zu wissen: Sollten Sie auf Anweisung Ihres Vorgesetzten weniger arbeiten, muss er dennoch zehn volle Stunden bezahlen.

Brückenteilzeit – Was ist das?

Die Brückenteilzeit ermöglicht es Angestellten, ihre Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum zu verkürzen – um danach wieder auf die ursprüngliche Arbeitszeit aufzustocken. Die Arbeitszeit wird also nur für diesen bestimmten Zeitraum verringert. Das verhindert, dass Angestellte ungewollt in der Teilzeit „hängenbleiben“. Die Brückenteilzeit ist seit 2019 im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert (§ 9a TzBfg). Nützlich ist die Brückenteilzeit vor allem, wenn Arbeitnehmer für eine zeitlich begrenzte Ausnahmesituation mehr Freizeit benötigen, etwa wenn Angehörige gepflegt oder Kinder für eine gewisse Zeit häufiger betreut werden müssen. Das Recht auf Brückenteilzeit ist dabei an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mehr als sechs Monaten bestehen.

  • Das Unternehmen muss mehr als 45 Angestellte beschäftigen.

  • Die Brückenteilzeit muss mindestens ein Jahr lang dauern – der maximale Zeitraum beträgt fünf Jahre. In Tarifverträgen können abweichende Zeiträume vereinbart werden.

Den Antrag auf Brückenteilzeit muss der Arbeitnehmer in Schriftform stellen – und am besten mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit. Außerdem sollte der Angestellte im Teilzeitantrag konkrete Wunschvorstellung über die neue Arbeitszeit äußern und angeben, über welchen Zeitraum sich die Brückenteilzeit erstrecken soll.

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