Anspruch auf Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit: Wann muss ich die Elternzeit beantragen?
Nach der Geburt ihres Kindes möchten viele Eltern erstmal das neue Leben als Familie genießen und sich eine verdiente Auszeit von der Arbeit nehmen. Aber wer hat eigentlich Anspruch auf die Elternzeit und wie kann man sie beantragen? Lesen Sie in diesem Blogbeitrag alles rund ums Thema Elternzeit.
Was ist Elternzeit eigentlich?
Die Elternzeit ist eine gesetzlich festgelegte Zeitspanne von bis zu drei Jahren, die Sie und Ihr Partner nach der Geburt Ihres Kindes nehmen können. Dabei erhält jedes Elternteil pro geborenes Kind die Möglichkeit, drei Jahre nicht arbeiten gehen zu müssen – im Gegenzug erhalten Sie aber auch kein Gehalt mehr, sondern können Elterngeld beantragen. Der Sinn der Elternzeit ist es, sich ganz auf die Pflege und Erziehung des Kindes konzentrieren zu können. Es ist aber niemand verpflichtet, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Alle Mütter und Väter haben laut § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Anspruch auf Elternzeit. Dabei ist die Art der Anstellung nicht ausschlaggebend, wichtig ist nur, dass Sie einen Arbeitgeber haben. Selbstständige können beispielsweise keine Elternzeit beantragen, aber auch Studierende oder Angestellte in einem FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Wenn ein Kind bei den Großeltern aufwächst und mindestens eines seiner Elternteile minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, können auch die Großeltern in Elternzeit gehen, um sich um ihr Enkelkind zu kümmern.
Muss ich meine Elternzeit beantragen?
Sie müssen Ihre Elternzeit nicht beantragen, da alle Eltern gesetzlichen Anspruch darauf haben. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber rechtzeitig darüber informiert werden, wann und wie lange Sie Ihre Auszeit nehmen möchten, Sie melden Ihre Elternzeit also an. In der Regel sagt man, dass Elternzeit, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes genommen wird, spätestens sieben Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber mitgeteilt werden sollte. Wenn sie Ihren Anspruch oder einen Teil dessen erst zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen wollen, dann sollte der Arbeitgeber 13 Wochen vor dem Zeitraum Bescheid wissen.
Viele Mütter gehen direkt nach den gesetzlich vorgeschriebenen acht Wochen Mutterschutz in ihre Elternzeit. In dem Fall sollte die Arbeitnehmerin ihren Vorgesetzten spätestens eine Woche nach der Geburt darüber informieren, dass sie nach dem Ende des Mutterschutzes nicht direkt wieder zur Arbeit kommen wird.
Wie kann die Elternzeit aufgeteilt werden?
Jedes Elternteil hat seinen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, die aber nicht gleichzeitig genommen werden muss. Bei der Mutter werden die vorgeschriebenen zwei Monate Mutterschutz auf die Dauer der Elternzeit angerechnet, wodurch sie noch 2 Jahre und 10 Monate übrig hat. Diese Zeit kann sie direkt am Stück nehmen oder aber in drei Zeitabschnitte bis zum 8. Geburtstag ihres Kinds aufteilen, wenn es nach dem 01.07.2015 geboren wurde. Eltern, deren Kind vor dem 01.07.2015 geboren ist, können ihren Anspruch nur in zwei Zeitabschnitte teilen.
Die Elternzeit kann in den meisten Fällen ohne größere Probleme verkürzt werden. Dafür muss der Arbeitgeber aber zustimmen. Auch eine Verlängerung ist unter Beachtung dieser Punkte meistens möglich:
maximale Anzahl an Abschnitten nicht überschritten
fristgerechte Antragsstellung
keine betrieblichen Gründe, die gegen die Verlängerung sprechen
Kann ich in der Elternzeit trotzdem arbeiten?
Es besteht die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Die Arbeitszeit darf dabei höchstens 30 Stunden betragen und das Einkommen wird auf die Höhe des Elterngeldes gerechnet, weswegen Sie dann nur die Differenz ausgezahlt bekommen. Wirtschaftlich lohnt es sich in den meisten Fällen nicht, während der Auszeit zu arbeiten, aber einige Eltern bevorzugen diese Möglichkeit, um den Anschluss im Betrieb nicht zu verlieren.
In der Elternzeit bekommen Sie kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber, weil Sie quasi unbezahlt freigestellt sind. Allerdings gibt es für 14 Monate das Basiselterngeld und darauf folgend das ElterngeldPlus oder einen Partnerschaftsbonus. Die Höhe des Elterngelds hängt von Ihrem eigentlichen Einkommen ab und beträgt zwischen 300 und 1800 Euro im Monat. Bei der Berechnung spielen auch Punkte wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe und mögliche weitere Kinder eine Rolle, weswegen es keine allgemeingültige Formel gibt. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Elterngeld berechnen wollen, gibt es einige Online-Dienstleister, die diesen unter Berücksichtigung Ihrer Lebenslage feststellen können.
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