Nachtarbeit

Nachtarbeit: Wen darf der Arbeitgeber zu Nachtarbeit verpflichten?

Die meisten Menschen haben einen Tagesrhythmus, bei dem sie nachts schlafen. Aber was ist eigentlich mit Angestellten, die zu der Zeit arbeiten müssen? Können sie dazu verpflichtet werden und wie viele Stunden Nachtarbeit sind zulässig? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Blogbeitrag.

Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?

Im Allgemeinen legt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) fest, dass jede Tätigkeit, die mehr als zwei Stunden Arbeit in der Nacht umfasst, als Nachtarbeit gilt. Als Nacht zählt die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. Um als Nachtarbeitnehmer zu gelten, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • in Wechselschicht

     

ODER

  • Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr

Dadurch, dass dauernde Nachtarbeit in den Biorhythmus des Menschen eingreift, gibt es arbeitsrechtliche Bedingungen, die zur Durchführung erfüllt sein müssen:

  • menschengerechte Gestaltung

  • festgelegte Höchstarbeitszeit

  • arbeitsmedizinische Untersuchungen

  • Freizeitausgleich oder Zuschlag

Unter die menschengerechte Gestaltung fällt beispielsweise, dass Schichtpläne länger im Voraus festgelegt werden und der Arbeitnehmer nicht öfter als nötig Nachtarbeit leisten muss. Auch die Höchstarbeitszeit ist gesetzlich im Arbeitszeitgesetz festgelegt und beträgt acht Stunden pro Nachtschicht. Eine arbeitsmedizinische Untersuchung soll der Arbeitnehmer vor erstmaligem Antritt der Nachtarbeit durchführen lassen, um sicherzugehen, dass keine gesundheitlichen Einwände bestehen. Während seiner Anstellung hat er das Recht, sich alle drei Jahre durchchecken zu lassen, wofür der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat, wenn das Unternehmen keinen Betriebsarzt hat.

Wie wird Nachtarbeit ausgeglichen?

Gesetzlich ist festgelegt, dass Nachtarbeit entweder durch einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers oder durch Freizeitausgleich entlohnt werden soll. Allerdings ist nicht vorgeschrieben, wie ein angemessener Zuschlag oder eine gerechte Anzahl an freien Tagen auszusehen hat. In manchen Tarifverträgen ist die Höhe eines entgeltlichen Zuschlags von vornherein geregelt oder auch durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einzelvertragliche Vereinbarungen klar kommuniziert worden.

Im Allgemeinen hat sich eine Zuschlagshöhe von 25%, teilweise auch 30% bei dauerhafter Nachtarbeit durchgesetzt. Zu beachten ist aber, dass der Zuschlag nicht für die gesamte Arbeitsschicht gezahlt wird, sondern nur für die Stunden, die laut Regelungen in der Nacht stattfinden. Wenn ein Arbeitnehmer also regelmäßig von 19 Uhr bis 3 Uhr arbeitet, erhält er den Zuschlag für die vier Stunden ab 23 Uhr.

Sind 12 Stunden Nachtschicht erlaubt?

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist festgelegt, dass die Höchstarbeitszeit für Personen, die in der Nacht arbeiten, acht Stunden pro Schicht beträgt. Sie darf auf zehn Stunden verlängert werden, wenn darauf geachtet wird, dass die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats bzw. vier Wochen nicht überschritten wird. Allerdings gibt es auch abweichende Regelungen von der Höchstarbeitszeit, die in § 7 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) beschrieben sind:

  • Arbeiten in der Bestellungs- und Erntezeit in der Landwirtschaft muss an Witterungseinflüssen angepasst werden

  • Pflege und Betreuung wird auf die Tätigkeit und das Wohlergehen der Pflegebedürftigen abgestimmt

  • Arbeitszeit im öffentlichen Dienst wird durch Eigenart der Stelle bestimmt

Die abweichenden Regelungen dürfen aber nur Gebrauch finden, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund des Gesundheitsschutzes ein angemessener Freizeitausgleich durch den Arbeitgeber ermöglicht wird.

Bei betrieblichen Notfällen, beispielweise vielen Krankheitsausfällen, darf der Arbeitgeber über die Grenze der Höchstarbeitszeit hinausgehen. Auch die Aufsichtsbehörde darf zusätzliche Ausnahmen bewilligen.

Muss Nachtarbeit im Arbeitsvertrag stehen?

Nachtarbeit muss nicht im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Der Arbeitgeber kann sie jederzeit einführen, solange er sich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes hält. Sie ist also nicht genehmigungspflichtig und kann auch unregelmäßig stattfinden. Allerdings gibt es auch Personengruppe, die keine Nachtarbeit, auch wenn sie nur vorübergehend sein sollte, leisten dürfen:

  • Jugendliche

  • Schwangere

  • stillende Mütter

Diese drei Personengruppen sind durch ein Nachtarbeitsverbot geschützt und dürfen vom Arbeitgeber nicht für Nachtarbeit eingesetzt werden. (Schwer-)Behinderte Arbeitnehmer können durch § 164 SGB IX (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) ihren Anspruch auf eine behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit beanspruchen, dass sie keine Nachtarbeit vollrichten müssen, wenn diese nicht zumutbar ist oder unverhältnismäßig viel Aufwand zur Umsetzung mit sich bringen würde. Außerdem können Arbeitnehmer eine Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz durchsetzen lassen, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:

  • arbeitsmedizinische Feststellung, dass Nachtarbeit den Angestellten gesundheitlich gefährdet

  • Arbeitnehmer hat Kind unter 12 Jahren, dass von keiner anderen Person im Haushalt versorgt werden kann

  • Arbeitnehmer hat schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen, was keine andere Person im Haushalt übernehmen kann

Sollten den genannten Gründen dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören, um gemeinsam eine passende Lösung für alle Beteiligten zu finden.

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