Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung: Verfällt mein Urlaubsanspruch mit der Abfindung? 

Mit dem Eingang einer Kündigung tauchen in den Köpfen vieler Arbeitnehmer eine Menge Fragen auf; unter anderem sicher auch die, was eigentlich mit noch nicht genutzten Urlaubstagen und den nicht abgebummelten Überstunden passiert. Ganz sicher ist: Der Urlaub ist in der Regel nicht automatisch durch die Abfindung abgegolten. 

Urlaub und Abfindung: Welche Ausgangslagen gibt es bei einer Kündigung? 

Bei der Urlaubsabgeltung ist es wichtig, zwischen einer Freistellung und einer Kündigung zu unterscheiden. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie freistellt, verfällt Ihr Anspruch auf eine Abgeltung des Resturlaubes und das noch vorhandene Urlaubskontingent wird automatisch mit der Zeit der Freistellung verrechnet.

Bei einer Kündigung besteht jedoch oft der volle Anspruch auf eine finanzielle Erstattung der restlichen Urlaubstage, sprich eine Urlaubsabgeltung. Das gilt übrigens auch, wenn die Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Dann allerdings nur für den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub;  zusätzlich festgelegte Urlaubstage im Arbeits- oder Tarifvertrag verfallen. 

Ist Urlaub mit der Abfindung abgegolten?

Das ist nicht zwingend der Fall. Die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung bei Abfindung hängt davon ab, ob der Urlaub bereits genehmigt wurde und ob noch genug Zeit besteht, um den Urlaub zu nehmen. Wenn die Kündigung seitens Ihres Arbeitgebers fristgerecht eintrifft und Sie noch genügend Arbeitstage haben, um Ihren Resturlaub geltend zu machen, ist das möglich. Auch bereits gewährte Urlaubstage dürfen nach dem Aussprechen einer Kündigung nicht verweigert werden, es sei denn, es muss ein neuer Mitarbeiter eingearbeitet werden. 

Wenn allerdings keine Zeit für die Urlaubstage bleibt, können Sie Ihren Resturlaub neben Ihrer Abfindung durch die Urlaubsabgeltung auszahlen lassen. Ihre Urlaubstage sind also nicht durch die Abfindung abgegolten. 

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet? 

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung ergibt sich aus folgenden drei Komponenten: 

  • durchschnittlicher Brutto-Arbeitsverdienst der vergangenen 13 Wochen (ein Quartal) 

  • restliche Urlaubstage

  • Zahl der Arbeitstage in den vergangenen 13 Wochen

Im folgenden Rechenbeispiel arbeitet der Arbeitnehmer fünf Tage die Woche, verdient 2.500 Euro brutto im Monat und hat zum Zeitpunkt der Kündigung noch drei ungenutzte Urlaubstage:  

  • 7.500 Euro brutto x 3 Urlaubstage / 65 Arbeitstage = 346,15 Euro brutto

Der Arbeitnehmer erhält also zusätzlich zu seiner Abfindung eine Urlaubsabgeltung von 346,15 Euro.  

Grundsätzlich sind aber sowohl die allgemeine Berechnung der Abfindung als auch die Abgeltung des Urlaubs im Zuge einer Abfindung Verhandlungssache. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann helfen, sogar eine überdurchschnittliche Abfindung samt angemessener Urlaubsabgeltung auszuhandeln. Wichtig ist zu wissen, dass neben Urlaubsansprüchen in die Abfindung auch offene Bonuszahlungen, Prämien oder Überstunden einfließen können. So sollte zum Beispiel eine Abfindung inklusive Bonus entsprechend hoch ausfallen. 

Abfindung und Mehrarbeit: Verfallen Überstunden bei einer Kündigung?

Die meisten Arbeitnehmer, darunter vielleicht auch Sie, haben viele Überstunden, die zu ihrer normalen Arbeitszeit hinzukommen. Doch was passiert mit Überstunden, wenn Sie gekündigt werden? Tatsächlich gibt es diesbezüglich keine gesetzliche Regelung, eventuell aber gemeinsam getroffene Vereinbarungen in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag. Wenn das nicht der Fall ist und Sie einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindung ausgehandelt haben, sollten Sie auf eine Regelung zur Auszahlung der geleisteten Überstunden bestehen. Das ist wichtig, weil die Abfindung allein meist gar nicht ausreicht, um die Summe der Überstunden angemessen zu vergüten. 

 Damit Sie im Anschluss reibungslos das Arbeitslosengeld (ALG) I in Anspruch nehmen können, muss aber im Aufhebungsvertrag genau festgehalten werden, welcher Anteil der Abfindung die Überstunden abdeckt. Denn: Die erhöhte Abfindung kann dazu führen, dass Sie längere Zeit auf die Genehmigung des ALGs warten müssen. 

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