Fünftelregel bei Abfindung

Fünftelregelung: Wie wird meine Abfindung versteuert?

Wenn Sie gekündigt wurden und eine Abfindung erhalten, freuen Sie sich wahrscheinlich. Aber wissen Sie, wie die Abfindung versteuert wird und ob Sie dafür etwas beachten müssen? Wir erklären Ihnen in diesem Blogbeitrag, was die Fünftelregel ist und wie Ihre Abfindung damit versteuert werden kann.

Was ist die Fünftelregelung?

Wenn Sie nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, muss diese auch versteuert werden. Abfindungen werden in der Steuer als sogenannte außerordentliche Einkünfte behandelt, darunter fallen zum Beispiel auch Boni. Dadurch, dass der Steuersatz auf das Einkommen gerechnet wird und mit der Steigung vom Einkommen auch die Steuer erhöht wird, muss man in dem Jahr, in dem man seine Abfindung erhält, höherer Steuern als sonst zahlen. Hier tritt dann die Fünftelregel, die in § 34 des EstG festgelegt ist, als Steuererleichterung ein, damit der Arbeitnehmer bei seiner Abfindung Steuern sparen kann.

Wie funktioniert die Fünftelregelung bei einer Abfindung?

Im Prinzip wird die Abfindung durch die Fünftelregel steuerlich so angesehen, als hätte der Arbeitnehmer die Summe gleichmäßig über die letzten fünf Jahre verteilt erhalten und nicht alles auf einmal.

Um die Steuern zu berechnen, wird die erhaltene Zahlung durch fünf geteilt, wovon dann 1/5 zum Jahresgehalt, was versteuert wird, dazugerechnet wird. Von dieser Summe wird die zu bezahlende Steuer ausgerechnet. Im nächsten Schritt wird auch die Steuer auf das Jahresgehalt ohne die Abfindung ausgerechnet und dann von der vorher ausgerechneten Lohnsteuer abgezogen. Die Differenz der beiden Steuerbeträge wird mit fünf multipliziert, was dann den gesamten Steuerbetrag auf die Abfindung ergibt.

Im folgenden Rechenbeispiel hat der Arbeitnehmer ein zu versteuerndes Jahresgehalt von 26.000 Euro und nach der Kündigung eine einmalige Abfindung von 10.000 Euro erhalten:

  • Einkommen + 1/5 Abfindung = 28.000 Euro

  • Steuer mit 1/5 Abfindung = 4.424 Euro

  • Steuer ohne Abfindung = 3.845 Euro

  • Differenz = 579 Euro

  • 579 x 5 = 2.895 Euro

  • 2.895 + 3.845 = 6.740 Euro Einkommenssteuer

     

Der Arbeitnehmer wird also durch die Fünftelregelung 2.895 Euro Steuern für seine 10.000 Euro Abfindung bezahlen und hat damit in dem Jahr 6.740 Euro Einkommenssteuer insgesamt. Wenn die Fünftelregel hier nicht verwendet worden wäre, würde der Arbeitnehmer Steuern für den Gesamtbetrag von Lohn und Abfindung zahlen müssen:

  • 26.000 Euro Lohn + 10.000 Euro Abfindung = 36.000 Euro Einkommen

  • Steuer auf gesamtes Einkommen = 6.906 Euro

     

Die Ersparnis durch die Ein-Fünftel-Regelung beträgt also 166 Euro.

Wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?

Sie als Arbeitnehmer müssen die Fünftregel nicht beantragen. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Regelung anzuwenden, wenn daraus ein steuerlicher Vorteil für Sie entsteht. Das lässt sich auf der Gehaltsabrechnung prüfen.

Es gibt jedoch zwei Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung:

  • Abfindungssumme wird ganzteilig zu einem Zeitpunkt ausgezahlt

  • Summe aus Abfindung + Einnahmen muss höher sein als wegfallender Lohn bis Jahresende

     

Das heißt also erstens, dass eine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte stattfinden muss. Ihre Abfindung darf nicht in Teilbeträgen ausgezahlt werden, sonst kann die Fünftelregelung nicht auf die Einkommenssteuer angewendet werden. Der zweite Punkt betrifft den wegfallenden Lohn nach der Kündigung, den Sie ansonsten bis Jahresende erhalten hätten. Die Summe aus Abfindung und den bisherigen Einnahmen muss höher sein als der Lohn der restlichen Monate bis zum neuen Jahr zusammengerechnet. Wenn das bei Ihnen nicht der Fall ist, kann die Fünftelregel bei Ihrer Steuererklärung nicht greifen.

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