Minijob

Corona und Minijob: Welche Rechte haben geringfügig Beschäftigte?

Minijobber beziehungsweise geringfügig Beschäftigte haben es in Zeiten der Corona-Pandemie schwer. Schlechte Auftragslagen sorgen für Verdienstausfälle – und das, obwohl grundsätzlich Anspruch auf Entlohnung besteht. Welche Regeln gelten für Minijobber während Corona?

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Das bedeutet, dass es eine Verdienstobergrenze oder bestimmte Zeitgrenzen gibt. Ein Minijobber kann im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sein. Dafür muss ihm mindestens der gesetzlich festgelegte Mindestlohn pro Stunde ausgezahlt werden. Typische Minijobs sind etwa Servicekräfte in Restaurants und Cafés, Verkäufer und Kassierer, Reinigungskräfte oder Nachhilfelehrer für Schüler.

Unterscheidung zwischen 450-Euro-Jobs und kurzfristigen Minijobs

450-Euro-Jobs sind – wie der Name schon sagt – im Verdienst auf maximal 450 Euro beschränkt (Stand Frühjahr 2022). Kurzfristige Minijobs haben immer eine bestimmte zeitliche Grenze. Für beide Mini-Job-Varianten gelten eigene Regeln; abhängig davon, ob sie im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten ausgeübt werden.

Menschen, die einen Minijob ausüben, haben grundsätzlich die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitangestellte – zum Beispiel gilt das für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall haben sie Ansprüche an die gesetzliche Unfallversicherung, genauso wie in Vollzeit Beschäftigte auch.

Minijob: Corona als Gefahr für den Kündigungsschutz

Grundsätzlich genießen auch Minijobber den gesetzlichen Kündigungsschutz. Allerdings gibt es in Corona-Zeiten Einschränkungen. Denn: Die Pandemie kann in manchen Fällen als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung ausreichen. Wer eine solche Kündigung erhält, sollte sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht umfassend beraten lassen, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.

Weitere Nachteile müssen im Minijob Beschäftigte bei angeordneter Kurzarbeit hinnehmen, die während der Pandemie tatsächlich in zahlreichen Betrieben galt. Hier ist wichtig zu wissen: Minijobber können kein Kurzarbeitergeld beantragen. Das liegt daran, dass das Gesetz den Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur denjenigen zuspricht, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Minijobber gelten jedoch als versicherungsfrei und zahlen diese Beiträge nicht.

Minijob: Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Pandemie?

Im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld haben Minijobber beziehungsweise geringfügig Beschäftigte aber einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ihr Arbeitgeber sie aufgrund der Pandemie freistellen muss. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis besteht auch dann unverändert fort.

Doch nicht immer muss der Arbeitgeber selbst die Entschädigung an die Minijobber zahlen: Wenn es aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zu der Freistellung kam, zahlt die zuständige Gesundheitsbehörde. Die betroffenen Minijobber erhalten dann über sechs Wochen zwar weiterhin ihr Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber – dieser bekommt es jedoch entsprechend erstattet. Dieser Vorgang ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Betrieb ist aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Lockdown-Maßnahme geschlossen.

  • Der Minijobber ist selbst in angeordneter Quarantäne oder an Corona erkrankt.

Minijobber, die eine Kündigung erhalten haben – insbesondere eine betriebsbedingte – sollten sich anwaltlich beraten lassen. Oft ist die Kündigung fehlerhaft und der Job kann gesichert oder eine Abfindung als Entschädigung ausgehandelt werden. Die CoRight vermittelt Arbeitnehmern kompetente Rechtsanwälte und bietet einen Sofort-Rechtsschutz im Arbeitsrecht an, wenn keine gültige Rechtsschutzversicherung vorliegt. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

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