Kurzarbeit

Kurzarbeit: Wann darf mich mein Arbeitgeber in Kurzarbeit schicken?

Vor allem seit Ausbruch der Corona-Pandemie ist der Begriff Kurzarbeit für viele sicher kein Fremdwort mehr. Aber wissen Sie eigentlich, wann Arbeitgeber ihre Angestellten in Kurzarbeit versetzen dürfen und wie viel Kurzarbeitergeld Arbeitnehmer dann noch erhalten? Wir erklären Ihnen in diesem Artikel alles rund ums Thema Kurzarbeit.

Was ist Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit ist ein Zustand, in dem Arbeitnehmer weniger oder sogar gar nicht mehr arbeiten und trotzdem nicht als arbeitslos gelten. Das tritt ein, wenn der Vorgesetzte durch eine wirtschaftliche Notlage im Unternehmen feststellt, dass nicht mehr alle Angestellten so beschäftigt werden können, wie es vor der jeweiligen Krise der Fall war. Vorgesetzte müssen bei der Agentur für Arbeit eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen, woraufhin die entsprechenden Angestellten in Kurzarbeit versetzt werden.

Die Möglichkeit zur Kurzarbeit existiert, damit während einer Notlage nicht direkt alle Arbeitnehmer gekündigt werden müssen. Dabei erhält das Unternehmen wirtschaftliche Unterstützung vom Staat, der den Angestellten das sogenannte Kurzarbeitergeld (Kug) bezahlt. Wenn die Krise vorbei ist und das Unternehmen wieder alle beschäftigen kann, arbeiten die Mitarbeiter normal weiter.

Wann kann Kurzarbeit durchgesetzt werden?

Im Allgemeinen kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht allein bestimmen und die Angestellten in diesen Zustand zwingen. Er benötigt also die Zustimmung der entsprechenden Mitarbeiter. Allerdings bleibt vielen Arbeitnehmern keine andere Wahl, außer dem Vorschlag zu zustimmen, da sonst eine betriebsbedingte Kündigung durch zu wenig Arbeitsmöglichkeiten droht.

Um die Kurzarbeit korrekt einzuführen, muss der Arbeitgeber folgende Voraussetzungen innerhalb einer Ankündigungsfrist, die in der Regel zwei bis drei Wochen lang ist, erfüllen:

  • Auswahl an betroffenen Arbeitnehmern

  • Angabe von Beginn und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit

  • Verteilung der möglichen Arbeitszeit

     

Außerdem können nur Arbeitnehmer in Kurzarbeit versetzt werden, die Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Angestellte in Minijobs und andere geringfügig Beschäftigte fallen somit aus der Regelung raus und müssen bei einer Freistellung weiterhin für mindestens 20 Stunden im Monat bezahlt werden.

Wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?

Die Höhe des Kug (Kurzarbeitergeld) ist in der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) festgelegt und abhängig davon, ob Sie Kinder haben und wie lange Sie sich in Kurzarbeit befinden. Wenn ein Angestellter in der Kurzarbeit weniger als die Hälfte seiner üblichen Arbeitszeit arbeitet, entspricht das Kurzarbeitergeld folgenden Prozenten des reduzierten Gehalts:

Dauer der KurzarbeitHöhe mit KindHöhe ohne Kind
bis zu drei Monate67 %60 %
ab vier Monaten77 %70 %
ab sieben Monaten87 %80%

 

Für eine Beispielrechnung nehmen wir einen Arbeitnehmer, der ein Kind und als letzten Nettolohn vor der Kurzarbeit 1.700 Euro erhalten hat:

  • 50 % von 1.700 Euro = 850 Euro

  • 67 % von 850 Euro = 569,50 Euro

  • 850 Euro + 569,50 Euro = 1.419,50 Euro

     

Der Arbeitgeber zahlt ihm weiterhin 50 % seines regulären Nettolohns. In den ersten drei Monaten erhält der Mitarbeiter zusätzlich ein Kurzarbeitergeld, das 67 % der 850 Euro ausmacht. Das entspricht 569,50 Euro. Die beiden Summen werden addiert und ergeben ein Kurzarbeitergeld von 1.419,50 Euro für den Arbeitnehmer.

Wichtig zu wissen ist auch, dass die Monate, in denen jemand Kurzarbeitergeld erhält, nicht zusammenhängen müssen. Wenn Sie also nach drei Monaten wieder komplett arbeiten gehen können, ein paar Wochen später, aber erneut in Kurzarbeit sind, fängt die Zählung nicht von vorne an sondern Sie erhalten mit dem vierten Monat ein höheres Kurzarbeitergeld.

Allerdings ist die Höhe des Kug (Kurzarbeitergeld) gedeckelt. Das heißt, auch wenn Ihnen laut Berechnung ein höherer Betrag zusteht, bekommen Sie trotzdem nur eine Summe unter der Beitragsbemessungsgrenze. Die Grenzen sind folgende:

  • Westdeutschland: 7.050 Euro

  • Ostdeutschland: 6.750 Euro

     

Außerdem stocken manche Arbeitgeber das Gehalt des Arbeitnehmers in Kurzarbeit auf, um größere finanzielle Schäden für den Angestellten zu vermeiden oder abzumildern. Solche Aufstockungen sind manchmal auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Sie sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei, aber nicht verpflichtend für den Arbeitgeber.

Wird der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit gekürzt?

Es ist möglich, dass der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit gekürzt wird. Dadurch, dass der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachgehen kann, erwirbt er auch keinen Urlaubsanspruch. Allerdings muss dazu eine entspreche Regelung im Tarifvertrag des Betriebes festgelegt sein, sonst darf der Arbeitgeber keine Urlaubstage streichen.

Generell gilt, dass die Urlaubstage eines Arbeitnehmers aufgebraucht sein müssen, bevor er in Kurzarbeit gehen kann. Bereits geplanter Urlaub kann während der Kurzarbeitsphase aber ganz normal genommen werden.  Auch das Überstundenkonto muss erst abgebaut werden, bevor ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsteht.

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