Arbeitslosengeld nach Abfindung

Arbeitslosengeld: Ist meine Abfindung für das Arbeitslosengeld relevant?

Eine Abfindung nach der Kündigung zu erhalten, klingt meistens erstmal gut. Aber gibt es dabei eigentlich auch Nachteile? Wirken Sich vielleicht sogar Abfindung und Arbeitslosengeld aufeinander aus? In diesem Blogbeitrag klären wir Sie über mögliche Risiken der Abfindungszahlung auf und zeigen Ihnen, was sie beachten sollten.

Wann erhalte ich eine Abfindung?

Viele Arbeitgeber bieten nach einer Kündigung eine Abfindungszahlung an, um im Gegenzug die Kündigungsfrist zu umgehen. Dabei ist eine Abfindung nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern eine allgemein als freundlich ausgelegte Geste des Vorgesetzten zu verstehen und eine gute Möglichkeit für den Gekündigten, um nicht die ganze Kündigungsfrist über im Betrieb bleiben zu müssen.

Allerdings bietet die Abfindung Hürden beim Erhalt des Arbeitslosengeldes I (ALG I), was Ihnen nach einer ordentlichen Kündigung zusteht. Denn wenn Sie die angebotene Abfindungssumme annehmen und im Gegenzug Ihre ordentliche Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist, verkürzen, kann das für eine Sperrzeit oder eine Anrechnung der Abfindung beim Arbeitslosengeld I sorgen.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Grundsätzlich gilt, dass eine Abfindung, bei der der Gekündigte seine ordentliche Kündigungsfrist einhält, keine Rolle für den Erhalt des ALG I spielt.

Wenn das aber nicht der Fall ist und die Kündigungsfrist verkürzt wird, kann es dazu kommen, dass die Höhe der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Daher sollten Sie außervertragliche Vereinbarungen wie beispielsweise einen Aufhebungsvertrag, immer von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Dieser würde Sie darüber aufklären, wenn die Gefahr droht, dass Sie durch die Abfindung Einbüßungen bei der amtlichen Unterstützung machen müssten.

Gibt es durch die Abfindung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

In § 158 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) ist geregelt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch besteht, wenn der Gekündigte eine Abfindung erhält. Allerdings kann es dabei zu einer Sperrzeit beim ALG I kommen, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird. Dann tritt eine Sperrung bis zum eigentlichen Ende der Kündigungszeit ein und der Betroffene erhält sein erstes Arbeitslosengeld erst am Tag nach Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist. Dabei ist es auch wichtig zu wissen, dass die Sperrzeit des ALG I am Ende nicht drangehängt werden kann. Sie erhalten also monatlich dasselbe Geld, insgesamt ist die Summe jedoch durch die Sperrzeit geringer, denn der Erhalt der Unterstützungsleistung endet zum selben Zeitpunkt wie ohne die Sperrzeit.

Muss man eine Abfindung beim Jobcenter angeben?

Ja, eine Abfindung muss beim Jobcenter angegeben werden. Solange Ihre Kündigung und die ordentliche Kündigungsfrist aber entsprechend Ihres Vertrages verlaufen sind, gibt es beim ALG I diesbezüglich keine Bedenken. Wenn Sie jedoch eine Abfindung trotz Arbeitslosengeld II, also Hartz 4, erhalten, kann diese den Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen verringern. Beim ALG II wird das gesamte Vermögen auf die Höhe der Unterstützung angerechnet.

Das ALG I muss im Übrigen auch nicht versteuert werden, da es eine sogenannte steuerfreie Lohnersatzleistung ist, worauf keine Einkommenssteuer abfällt. Die Abfindung hingegen ist versteuerungspflichtig, da es sich um eine außerordentliche Einkunft handelt. Um die aufkommende Steuerlast dabei abzumildern, sollten Sie sich über die Fünftelregelung informieren.

Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung angeboten und Sie sind unsicher, ob sich diese auf Ihren Anspruch des ALG I auswirken wird? Wir von der CoRight vermitteln Ihnen einen erfahrenen Rechtsanwalt aus unserem Partnernetzwerk, der Sie umfassend berät und die Möglichkeiten zum weiteren Verfahren mit Ihnen bespricht. Sollten Sie zudem keine gültige Rechtsschutzversicherung haben, können wir Ihnen mit unserem Sofort-Rechtsschutz im Arbeitsrecht das Kostenrisiko abnehmen. Lassen Sie sich unverbindlich von uns beraten!

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