Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld

Ruhenszeit: Wie lange erhalte ich kein Arbeitslosengeld?

Wenn Sie nach einer Kündigung eine Abfindung erhalten, die Kündigungsfrist jedoch nicht beachtet wird, ruht Ihr Anspruch auf den Erhalt von Arbeitslosengeld. Dieser Fall ist auch als Ruhenszeit bekannt. Wir erklären Ihnen hier, wann genau die Ruhenszeit zum Einsatz kommt und wie sie umgangen werden kann.

Was bedeutet Ruhenszeit bei Arbeitslosigkeit?

Wenn Ihnen von der Agentur für Arbeit eine Ruhenszeit verhangen wird, heißt das, dass sich die Auszahlung des Arbeitslosengeldes 1 verzögert. Im Gegensatz zur sogenannten Sperrzeit, bei der der Anspruch aufs Arbeitslosengeld durch eine Sperrung verkürzt wird, ändert sich die Anspruchsdauer bei der Ruhenszeit nicht, sie beginnt nur später. Wenn beides verhängt wird, laufen die Sperr- und die Ruhenszeit gleichzeitig ab, sie beginnen nicht erst nacheinander.

Wann wird eine Ruhenszeit verhängt?

Die Agentur für Arbeit kann eine Ruhenszeit verhängen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Arbeitnehmer erhält Abfindung nach Kündigung, aber geltende Kündigungsfrist wird missachtet

  • Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub wird ausgezahlt

  • Zahlung anderer Sozialleistungen wie Mutterschaftsgeld oder Erwerbsminderungsrente

Ein typischer Fall, in dem die Ruhenszeit verhängt wird, ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist.

Wie lange ruht das Arbeitslosengeld bei Abfindung?

Wenn Sie eine Abfindung erhalten haben und Ihnen jetzt eine Ruhensfrist verhängt wurde, kommt es bei deren Länge auf vier Faktoren an:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit zum Kündigungszeitpunkt

  • Alter des Arbeitnehmers zum Kündigungszeitpunkt

  • Höhe der Abfindung (Entlassungsentschädigung)

  • durchschnittliches Bruttogehalt der letzten 12 Monate

Die Berechnung der Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld ist gesetzlich im SGB III (Strafgesetzbuch III) in § 158 Abs 2 geregelt. Fest steht aber auch, dass die diese höchstens ein Jahr betragen kann.

Bei der Berechnung, wieviel Prozent der Abfindung anrechenbar sind, hilft folgende Tabelle:

Alter des Arbeitnehmers →

Betriebszugehörigkeit ↓

unter 40 Jahreab 40 Jahreab 45 Jahreab 50 Jahreab 55 Jahreab 60 Jahreab 65 Jahre
weniger als 5 Jahre60%55%50%45%40%35%30%
5 und mehr Jahre55%50%45%40%35%30%25%
10 und mehr Jahre50%45%40%35%30%25%25%
15 und mehr Jahre45%40%35%30%25%25%25%
20 und mehr Jahre40%35%30%25%25%25%25%
25 und mehr Jahre35%30%25%25%25%25%25%
30 und mehr Jahre25%25%25%25%25%25%
35 und mehr Jahre25%25%25%25%25%

 

Wie berechne ich die Länge der Ruhenszeit?

Wir führen ein Rechenbeispiel anhand eines 42-jährigen Arbeitnehmers durch, der 16 Jahre im Betrieb angestellt war und in den letzten 12 Monaten durchschnittlich 3.950 Euro brutto verdient hat. Bei seiner Kündigung hat er durch einen Aufhebungsvertrag eine Abfindung von 40.000€ erhalten. Laut der Tabelle sind 40% seiner Abfindung anrechenbar, sprich 16.000 Euro.

Das Gehalt wird jetzt in das kalendertägliche Bruttoarbeitsentgelt umgerechnet:

3.950 Euro x 12 Monate : 360 Arbeitstage = 131,6 Euro pro Arbeitstag

Jetzt wird die anrechnungsfähige Summe der Abfindung durch das ausgerechnete kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt und das Ergebnis ist die Dauer der Ruhenszeit in Tagen:

16.000 Euro : 131,6 Euro = 121,58 Tage

Aufgerundet ergibt sich für den Arbeitnehmer also eine Ruhenszeit des Arbeitslosengeldes von 122 Tagen.

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